Autor: Kahles |
Im Grundsatz wird der Erwerbsschaden erstattet. Jedoch erfolgt seine Berechnung unterschiedlich danach, ob eine vorübergehende Erwerbsunfähigkeit vorliegt oder ein Dauerschaden besteht.
Im ersteren Fall wird der Verdienstausfall konkret auf der Basis des Bruttoeinkommens berechnet. Der Höhe nach ist er für Arbeitnehmer durch Bescheinigung des Arbeitgebers, von Selbständigen durch Steuerbescheide oder Bescheinigungen des Steuerberaters nachzuweisen.
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