Pflegekosten und vermehrte Bedürfnisse

Autor: Kahles

Ein Mehraufwand des Verletzten für Versorgung und Pflege wird erstattet, allerdings nur im nachgewiesenen, tatsächlich entstandenen Umfang; insoweit erfolgt kein Ersatz fiktiver Aufwendungen.

Soweit der Sozialversicherer Entschädigung leistet, geht der Anspruch auf diesen über.