Autor: Kahles |
Ein Mehraufwand des Verletzten für Versorgung und Pflege wird erstattet, allerdings nur im nachgewiesenen, tatsächlich entstandenen Umfang; insoweit erfolgt kein Ersatz fiktiver Aufwendungen.
Soweit der Sozialversicherer Entschädigung leistet, geht der Anspruch auf diesen über.
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