VGH Bayern - Beschluss vom 05.07.2018
11 C 18.1220
Normen:
FeV § 47 Abs. 1; StVG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 25.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen Au 7 V 18.672

Betreten und Durchsuchung einer Wohnung und eines Kraftfahrzeugs zum Zwecke der Sicherstellung eines Führerscheins

VGH Bayern, Beschluss vom 05.07.2018 - Aktenzeichen 11 C 18.1220

DRsp Nr. 2018/11436

Betreten und Durchsuchung einer Wohnung und eines Kraftfahrzeugs zum Zwecke der Sicherstellung eines Führerscheins

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

FeV § 47 Abs. 1; StVG § 3 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsgegner wendet sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem das Betreten und die Durchsuchung seiner Wohnung mit Nebenräumen und seines Kraftfahrzeugs zum Zwecke der Sicherstellung seines Führerscheins gestattet wurden.

Mit Bescheid vom 9. Februar 2018 entzog das Landratsamt Ostallgäu (im Folgenden: Landratsamt) dem Antragsgegner die Fahrerlaubnis aller Klassen und verpflichtete ihn, den Führerschein binnen drei Tagen abzugeben. Über den dagegen erhobenen Widerspruch des Antragsgegners hat die Regierung von Schwaben nach Aktenlage noch nicht entschieden.

Mit Bescheid vom 15. März 2018 ordnete das Landratsamt wegen eines Schreibfehlers in der Begründung des Sofortvollzugs im Bescheid vom 9. Februar 2018 erneut die sofortige Vollziehung dieses Bescheids an und drohte bei Nichtvorlage des Führerscheins binnen drei Tagen ein Zwangsgeld an. Da der Antragsgegner trotz Fälligstellung zweier Zwangsgelder den Führerschein nicht ablieferte, drohte das Landratsamt mit Bescheid vom 4. April 2018, zugestellt mittels Postzustellungsurkunde am 5. April 2018, unmittelbaren Zwang an.