OLG Bamberg - Beschluss vom 06.05.2013
3 Ss OWi 406/13
Normen:
OWiG § 71 Abs. 1; StPO § 267 Abs. 1; StVG § 24a Abs. 1; StVG § 24a Abs. 3; StVG § 24c Abs. 1; StVG § 25 Abs. 2a;

Bezeichnung des AAK-Messverfahrens in Urteilsgründen

OLG Bamberg, Beschluss vom 06.05.2013 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 406/13

DRsp Nr. 2013/16254

Bezeichnung des AAK-Messverfahrens in Urteilsgründen

1. Auch bei der Messung der Atemalkoholkonzentration (AAK) mit Hilfe eines standardisierten Messverfahrens kann, sollen sich die Urteilsgründe nicht als lückenhaft erweisen, auf die Nennung des Messverfahrens grundsätzlich nicht verzichtet werden.2. Bei der standardisierten Messung mit dem Messgerät 'Dräger Alcotest 7110 Evidential, Typ MK III' ist daneben die Angabe des von dem Gerät ermittelten Messergebnisses mit zwei Dezimalstellen im Mittelwert erforderlich aber auch ausreichend, sofern konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung fehlen. Einer Mitteilung der beiden für die Bestimmung der vorwerfbaren AAK bereits auf drei Dezimalstellen abgerundeten Einzelmesswerte bedarf es daneben nicht (Festhaltung u.a. an OLG Bamberg, Beschluss vom 24.05.2012 - 3 Ss OWi 480/12 = StraFo 2012, 334 ff. = BA 49 [2012], 265 ff. = zfs 2012, 529 ff. = OLGSt StVG § 24 a Nr. 15).3. Auf die ausdrückliche Bezeichnung des Messverfahrens in den Urteilsgründen kann bei einer Verurteilung nach § 24a I i.V.m. III StVGdann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich der Gerätetyp neben seiner Nennung im Bußgeldbescheid unzweifelhaft den sonstigen Urteilsgründen entnehmen lässt (Festhaltung u.a. an OLG Bamberg, Beschluss vom 09.02.2006 - 3 Ss OWi 1376/05 = BA 43 [2006], 409 f.).