BGH - Beschluß vom 01.10.1998
4 StR 428/98
Normen:
StGB § 316, § 315 c; StPO § 154 a; StrEG § 5, § 8 ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken,

BGH - Beschluß vom 01.10.1998 (4 StR 428/98) - DRsp Nr. 1998/19913

BGH, Beschluß vom 01.10.1998 - Aktenzeichen 4 StR 428/98

DRsp Nr. 1998/19913

1. Drogenkonsum begründet nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft auch dann keine absolute Fahruntauglichkeit, wenn der Wirkstoffgehalt im Blut positiv festgestellt werden kann. 2. Eine Entscheidung über eine Enschädigung nach dem StrEG kommt auch nach einer Beschränkung nach § 154 a StPO grundsätzlich nicht in Betracht.

Normenkette:

StGB § 316, § 315 c; StPO § 154 a; StrEG § 5, § 8 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum Raub in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und gegen sie ein Fahrverbot verhängt.

Der Senat beschränkt die Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf der Beihilfe zum Raub. Die Beschränkung erfolgt, weil eine ("absolute") Fahruntüchtigkeit nach Genuß von Drogen allein aufgrund eines positiven Wirkstoffspiegels im Blut nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft im Regelfall nicht zu begründen ist (vgl. BGH, Beschluß vom 1. Oktober 1998 - 4 StR 395/98, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen). Die aufgrund der Beschränkung erfolgte Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall des auf § 44 Abs. 1 Satz 2 StGB gestützten Fahrverbots.