BGH - Beschluß vom 03.11.1998
4 StR 428/98
Normen:
StGB § 315 c, § 316 ; StPO § 154 a; StrEG § 8, § 5 ;

BGH - Beschluß vom 03.11.1998 (4 StR 428/98) - DRsp Nr. 1999/9

BGH, Beschluß vom 03.11.1998 - Aktenzeichen 4 StR 428/98

DRsp Nr. 1999/9

1. Eine Fahruntauglichkeit nach Genuß von Drogen kann allein aufgrund eines positiven Wirkstoffspiegels im Blut nicht festgestellt werden. 2. Nach einer Beschränkung gemäß § 154 a StPO kommt grundsätzlich die Zuerkennung einer Entschädigung nicht in Betracht.

Normenkette:

StGB § 315 c, § 316 ; StPO § 154 a; StrEG § 8, § 5 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum Raub in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und gegen sie ein Fahrverbot verhängt.

Der Senat beschränkt die Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf der Beihilfe zum Raub. Die Beschränkung erfolgt, weil eine ("absolute") Fahruntüchtigkeit nach Genuß von Drogen allein aufgrund eines positiven Wirkstoffspiegels im Blut nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft im Regelfall nicht zu begründen ist (vgl. BGH, Beschluß vom 3. November 1998 - 4 StR 395/98, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen). Die aufgrund der Beschränkung erfolgte Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall des auf § 44 Abs. 1 Satz 2 StGB gestützten Fahrverbots.