Das Landgericht hat die als Körperverletzung mit Todesfolge angeklagte Tat des Angeklagten als mit natürlichem Vorsatz begangene gefährliche Körperverletzung gewertet und den Angeklagten - auch hinsichtlich eines Delikts gemäß § 323 a StGB - wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit freigesprochen sowie seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Hiergegen wendet sich die Tochter des Tatopfers als Nebenklägerin mit ihrer auf die allgemeine Sachrüge und eine Verfahrensrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil weder der Verfahrensrüge noch der nur allgemein erhobenen Sachrüge entnommen werden kann, welches Ziel die Nebenklägerin mit ihrer Urteilsanfechtung verfolgt.
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