OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.06.2018
16 B 1402/17
Normen:
StVG § 3 Abs. 4 S. 1; FeV § 11 Abs. 8 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 16.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 4685/17

Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an die strafrichterliche Eignungsbeurteilung i.R.d. Entziehung der Fahrerlaubnis; Gebotenheit der Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens hinsichtlich Ungeeignetheit eines Kraftfahrers zum Führen von Kfz

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.06.2018 - Aktenzeichen 16 B 1402/17

DRsp Nr. 2018/8175

Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an die strafrichterliche Eignungsbeurteilung i.R.d. Entziehung der Fahrerlaubnis; Gebotenheit der Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens hinsichtlich Ungeeignetheit eines Kraftfahrers zum Führen von Kfz

1. An die strafrichterliche Eignungsbeurteilung ist die Fahrerlaubnisbehörde nur dann gebunden, wenn diese auf ausdrücklich in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen beruht und wenn die Behörde von demselben und nicht von einem anderen, umfassenderen Sachverhalt als der Strafrichter auszugehen hat.2. Nach § 11 Abs. 8 S. 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Kraftfahrers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig sowie hinreichend bestimmt ist.