Das Amtsgericht Bad Kreuznach hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 16. Oktober 2000 wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille (§ 24 a Abs. 1 Nr. 1 StVG) eine Geldbuße von 500 DM verhängt und ihm für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Die Dauer der Sicherstellung des Führerscheins in der Zeit vom 8. bis zum 13. Januar 2000 hat es auf das Fahrverbot angerechnet.
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