Bußgeldvorschriften

Autoren: Schaefer/Urbanik

Einschlägig §  49 Abs.  1 Nr. 5 StVO; Nr. 16 ff. BKatV

Vorsätzliche und fahrlässige Verstöße gegen §  5 StVO sind über §  49 Abs.  1 Nr. 5 StVO ordnungswidrig und mit Geldbußen geahndet. Die laufenden Nr. 16 ff. BKatV sind einschlägig. Verantwortlich ist der jeweilige Fahrer, selbst wenn ein Vorausfahrender freie Fahrbahn und freies Überholen signalisiert.. Selbst wenn ein Vorausfahrender - meistens Lkws - freie Fahrbahn und freies Überholen signalisiert, bleibt gleichwohl der Überholende verantwortlich für seine Fahrt.

Regelfahrverbot bei Behinderung, Gefährdung, Schädigung

Ein Regelfahrverbot kommt nach dem BKatV nur in Gefährdungs- oder Schädigungsfällen in Betracht. Beispielhaft sind Überholen bei Unübersichtlichkeit oder unklarer Verkehrslage, unter Nichtbeachtung der Überholverbotszeichen 276 oder 277 und der Fahrstreifenbegrenzung durch ununterbrochene Linie nach Zeichen 295, 296 jeweils mit konkreter Gefährdung anderer oder bei eingetretenen Sach- und Körperschäden zu nennen.

Konkurrenz zu §  1 Abs.  2 StVO