Autor: Hans-Helmut Schaefer |
Beim Abbiegen von der übergeordneten in die wartepflichtige Straße wird vom Vorfahrtsrecht auch die rechte Fahrbahn der untergeordneten Straße erfasst (KG, Urt. v. 29.09.1977 - 12 U 1179/77,
Bei Einbiegen von der untergeordneten Straße in die bevorrechtigte gilt § 8 StVO so lange, bis der Eingebogene sich vollständig dem Verkehrsfluss auf dieser Straße angepasst hat, insbesondere die dort gefahrene Geschwindigkeit eingenommen hat.
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