Einbiegen

Autor: Hans-Helmut Schaefer

Abbiegen in wartepflichtige Straße

Beim Abbiegen von der übergeordneten in die wartepflichtige Straße wird vom Vorfahrtsrecht auch die rechte Fahrbahn der untergeordneten Straße erfasst (KG, Urt. v. 29.09.1977 - 12 U 1179/77, DAR 1978, 20). Die Vorfahrt besteht bis zum vollständigen Verlassen der Vorfahrtsstraße (BGH, Urt. v. 27.05.2014 - VI ZR 279/13, DAR 2015, 304); sogar beim Rückwärtsfahren (BGH, Urt. v. 13.11.1959 - 3 StR 434/59, BGHSt 13, 368).

Einbiegen in bevorrechtigte Straße

Bei Einbiegen von der untergeordneten Straße in die bevorrechtigte gilt § 8 StVO so lange, bis der Eingebogene sich vollständig dem Verkehrsfluss auf dieser Straße angepasst hat, insbesondere die dort gefahrene Geschwindigkeit eingenommen hat.

Minimale Behinderung des Bevorrechtigten