Einleitung (kurze Hinführung zur Problematik)

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Blaulicht und Martinshorn gehören zum alltäglichen Bild im bundesdeutschen Straßenverkehr. Solcherlei Einsatzfahrten sind in einer modernen Gesellschaft zur ständigen Notwendigkeit geworden, um schnelle Hilfe zu leisten: bei einem medizinischen Notfall, einem Verbrechen oder anderen Gefahren.

Definition Einsatzfahrt und Wegerecht

Der Begriff "Einsatzfahrt" wird im Gesetz nicht definiert und lediglich in zwei Vorschriften vorausgesetzt (§ 38 Abs. 2 StVO und § 52 Abs. 6 StVZO). Der Begriff ist etwas undifferenziert, wird aber regelmäßig verwendet, insbesondere um Fahrten unter Inanspruchnahme der Sonder- und Wegerechte aus §§ 35 und 38 StVO zu bezeichnen.

Jährlich finden bundesweit allein im Polizei-, Feuerwehr-, und Rettungsdienst etwa 20 Mio. Einsätze mit Blaulicht und Martinshorn statt. Es liegt in der Natur des eiligen und bedeutsamen Einsatzauftrags begründet, dass für den Einsatzfall besondere Regelungen im Straßenverkehr gelten müssen. Mithin sind Einsatzfahrzeuge daher unter bestimmten Voraussetzungen gem. § 35 StVO von den Vorschriften der StVO befreit (sog. "Sonderrechte"), die Verwendung von Blaulicht und Martinshorn ordnet hierzu korrespondierend den anderen Verkehrsteilnehmern gem. § 38 StVO an, freie Bahn zu schaffen (sog. "Wegerechte"). Der Begriff der "Wegerechte" ist etwas irreführend, hat sich aber in Literatur und Rechtsprechung so verfestigt.