Strafzumessung

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Bei der Strafzumessung von Straftaten im Zusammenhang mit der Verwendung von Sonder- und Wegerechten gilt es neben den aus § 46 Abs. 2 StGB nur beispielhaft und keinesfalls abschließend aufgezählten allgemeinen Strafzumessungskriterien sehr spezielle Erwägungen zu berücksichtigen:

Art der Tatausführung, Gefährlichkeit, Handlungsintensität und die dabei aufgewendete kriminelle Energie

Art der Tatausführung, Gefährlichkeit, Handlungsintensität und die dabei aufgewendete kriminelle Energie müssen gerade bei den Fahrlässigkeitstaten im Zusammenhang mit den §§ 35 und 38 StVO ins Verhältnis zu Gegebenheiten, wie z.B. Tatzeit, Witterungslage und vorhandene bzw. fehlende Erkennbarkeit gesetzt und berücksichtigt werden - hier vor allem auch die situationsbedingte erhöhte Gefährlichkeit bzgl. eines Einsatzes von Sonder- und Wegerechten (Eschelbach, in: Satzger, StBG, § 46 Rdnr. 79).

Maß der Pflichtwidrigkeit