Tatbestandliche Voraussetzungen der §§ 35 und 38 StVO

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Kurzer Überblick

Die Sonder- und Wegerechte, geregelt in §§ 35 und 38 StVO, stellen zwei vom Verordnungsgeber in verschiedenen Abschnitten der StVO voneinander getrennt geregelte Tatbestände dar, wenngleich sie oft gemeinsam zitiert werden.

In § 35 StVO heißt es auszugsweise:

§ 35 Abs. 1 StVO : "Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist."

§ 35 Abs. 5a StVO : "Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden."

§ 35 Abs. 8 StVO : "Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden."

In § 38 StVO heißt es auszugsweise:§ 38 Abs. 1 StVO : "Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es ordnet an: ‚Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen‘".