VGH Bayern - Beschluss vom 01.10.2021
11 CS 21.2129
Normen:
FeV § 11 Abs. 7; FeV Anl. 4 Nr. 9.2.2; StVG § 24a Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 23.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen RO 8 S 21.1171

Entziehung der Fahrerlaubnis bei Annahme einer fehlenden Fahreignung aufgrund der wiederholten Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss und Mischkonsums von Alkohol und Cannabis

VGH Bayern, Beschluss vom 01.10.2021 - Aktenzeichen 11 CS 21.2129

DRsp Nr. 2021/16021

Entziehung der Fahrerlaubnis bei Annahme einer fehlenden Fahreignung aufgrund der wiederholten Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss und Mischkonsums von Alkohol und Cannabis

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 7; FeV Anl. 4 Nr. 9.2.2; StVG § 24a Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der ihm am 13. April 2004 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen B, M und L.

Mit seit 26. Juli 2019 rechtskräftigem Bußgeldbescheid vom 9. Juli 2019 verhängte die Zentrale Bußgeldstelle Viechtach wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a StVG eine Geldbuße und ein Fahrverbot von einem Monat gegen den Antragsteller. Dem lag zugrunde, dass der Antragsteller am 10. Juni 2019 unter Alkoholeinfluss (Atemalkoholkonzentration 0,33 mg/l) ein Kraftfahrzeug geführt hatte.