OVG Bremen - Beschluss vom 20.07.2012
2 B 341/11
Normen:
StVG § 3 Abs. 1; StVG § 24a Abs. 2; FeV § 46 Abs. 1 S. 1-2; FeV Anl. 4; StGB § 315c; StGB § 316;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 09.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 V 1740/11

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fahruntüchtigkeit aufgrund des Konsums von Cannabis

OVG Bremen, Beschluss vom 20.07.2012 - Aktenzeichen 2 B 341/11

DRsp Nr. 2014/8972

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fahruntüchtigkeit aufgrund des Konsums von Cannabis

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - vom 09.12.2011 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1; StVG § 24a Abs. 2; FeV § 46 Abs. 1 S. 1-2; FeV Anl. 4; StGB § 315c; StGB § 316;

Gründe

I.

Der 1981 geborene Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.