VGH Bayern - Beschluss vom 03.11.2021
11 CS 21.1000
Normen:
FeV § 11 Abs. 6;
Fundstellen:
NJW 2022, 712
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 25.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 S 20.02442

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabiskonsums

VGH Bayern, Beschluss vom 03.11.2021 - Aktenzeichen 11 CS 21.1000

DRsp Nr. 2021/17073

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabiskonsums

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 6;

Gründe

I.

Der 1991 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L, die ihm im Jahr 2015 erteilt worden ist.

Nach einer Mitteilung der Polizeiinspektion Ansbach vom 20. Juli 2017 führte der Antragsteller am 31. März 2017 gegen 13:30 Uhr ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Cannabis. Dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg vom 2. Juni 2017 zufolge wurden bei der am 31. März 2017 um 15:09 Uhr entnommenen Blutprobe 2,3 ng/ml THC sowie 9,8 ng/ml THC-Carbonsäure festgestellt. Mit rechtskräftigem Bußgeldbescheid vom 11. August 2017 verhängte die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt gegen den Antragsteller wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 und 3 StVG eine Geldbuße in Höhe von 500,- EUR sowie ein Fahrverbot von einem Monat.