VGH Bayern - Beschluss vom 30.03.2021
11 ZB 20.1138
Normen:
FeV § 11 Abs. 3; FeV § 46 Abs. 1; StVG § 2;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 24.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 K 19.143

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen nicht fristgerechter Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über die fehlende Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund übermäßigen Cannabiskonsums

VGH Bayern, Beschluss vom 30.03.2021 - Aktenzeichen 11 ZB 20.1138

DRsp Nr. 2021/6498

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen nicht fristgerechter Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über die fehlende Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund übermäßigen Cannabiskonsums

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 3; FeV § 46 Abs. 1; StVG § 2;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, M, L und S. 2.

Nach einer Mitteilung der Polizeiinspektion Bamberg-Stadt an das Landratsamt B1. vom 15. November 2016 wurde der Antragsteller am 10. November 2016 in einer Wohnung angetroffen, in der starker Cannabisgeruch wahrnehmbar war. Der Kläger gab an, er habe soeben Cannabis geraucht, und händigte der Polizei eine Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln nach § 3 Abs. 2 BtMG sowie etwa 15 Gramm Marihuana aus. Er konsumiere seit fünf Monaten täglich ein Gramm Marihuana zu medizinischen Zwecken. Laut der polizeilichen Mitteilung zeigte der Kläger starke körperliche Ausfallerscheinungen - wie äußerst verlangsamte Reaktionen und Sprache - sowie stark gerötete Augen.