Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A und B einschließlich Unterklassen.
Das Amtsgericht Sonthofen verurteilte den Antragsteller am 18. September 2015, rechtskräftig seit 2. Februar 2016, wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2, 3 StVG, da er ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Cannabis geführt hatte. Mit Bußgeldbescheid vom 19. September 2017 ahndete das Bayerische Polizeiverwaltungsamt eine am 15. August 2017 begangene Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2, 3 StVG, da der Antragsteller erneut ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Cannabis geführt hatte.
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