VGH Bayern - Beschluss vom 16.08.2018
11 CS 18.1398
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 14 Abs. 2 Nr. 3; FeV Anl. 4 Nr. 9.2.2; VwGO § 80 Abs. 5; StVG § 24a Abs. 2; StVG § 24a Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 11.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen Au 7 S 18.816

Enzziehung einer Fahrerlaubnis aufgrund des Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung von Cannabis; Verwertbarkeit eines Gutachtens bzgl. des Bestehens einer Fahreignung

VGH Bayern, Beschluss vom 16.08.2018 - Aktenzeichen 11 CS 18.1398

DRsp Nr. 2018/14759

Enzziehung einer Fahrerlaubnis aufgrund des Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung von Cannabis; Verwertbarkeit eines Gutachtens bzgl. des Bestehens einer Fahreignung

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 14 Abs. 2 Nr. 3; FeV Anl. 4 Nr. 9.2.2; VwGO § 80 Abs. 5; StVG § 24a Abs. 2; StVG § 24a Abs. 3;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A und B einschließlich Unterklassen.

Das Amtsgericht Sonthofen verurteilte den Antragsteller am 18. September 2015, rechtskräftig seit 2. Februar 2016, wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2, 3 StVG, da er ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Cannabis geführt hatte. Mit Bußgeldbescheid vom 19. September 2017 ahndete das Bayerische Polizeiverwaltungsamt eine am 15. August 2017 begangene Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2, 3 StVG, da der Antragsteller erneut ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Cannabis geführt hatte.