OLG Hamm - Beschluss vom 28.01.2003
4 Ss OWi 1128/02
Normen:
StVO § 3 ; BKatV § 4 ;
Vorinstanzen:
AG Ibbenbüren, vom 22.07.2002

Erkennung auf Regelbuße, Herabsetzung der erkannten Geldbuße, verringertes Fahrverbot, da ausreichend, keine Erhöhung der Geldbuße

OLG Hamm, Beschluss vom 28.01.2003 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 1128/02

DRsp Nr. 2003/13422

Erkennung auf Regelbuße, Herabsetzung der erkannten Geldbuße, verringertes Fahrverbot, da ausreichend, keine Erhöhung der Geldbuße

»Zur Herabsetzung des Fahrverbotes unter gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße.«

Normenkette:

StVO § 3 ; BKatV § 4 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Ibbenbüren hat den Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil wegen "fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 53 km/h gemäß §§ 3 Abs. 3, 49 StVO i.V.m. §§ 24, 26 StVG, §§ 1 ff. BKatV " zu einer Geldbuße von 500,- Euro verurteilt. Ferner hat es dem Betroffenen für die Dauer von einem Monat untersagt, Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen und die Anordnung über die Wirksamkeit des Fahrverbots nach § 25 Abs. 2 a StVG getroffen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit der form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde, die er mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat. Der Betroffene begehrt die Herabsetzung der Geldbuße.