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Versicherung
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Ort, Datum
Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant, Unfall vom ...
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen den Anspruch meines Mandanten auf Ersatz des Nutzungsausfalls wenden Sie ein, dass hier auf Gutachtenbasis abgerechnet wurde und deshalb davon auszugehen sei, dass ein reparaturbedingter Nutzungsausfall nicht eingetreten sei.
Sie übersehen dabei, dass der Anspruch wegen Nutzungsentgangs lediglich voraussetzt, dass die Reparatur wirklich ausgeführt wurde (vgl. BGH, NJW 1992, 1618; OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.04.2005 - I-1 U 210/04, DAR 2006, 269; Palandt/Grüneberg, 79. Aufl., § 249 Rdnr. 37, 41).
Die Reparatur wurde in Eigenregie durchgeführt. Für die Dauer des geltend gemachten Nutzungsausfalls wurde entsprechend ständiger Rechtsprechung die im Gutachten genannte Reparaturzeit zugrunde gelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
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