VG Karlsruhe - Beschluss vom 06.02.2008
2 K 1190/07
Normen:
FahrlG § 10 § 14 ; EG Art. 43 Art. 48 ;

Europarecht; Berufsrecht Fahrlehrer; nicht gewerblicher Kraftfahrzeugsachverständiger - Fahrschulerlaubnis; Tschechien; tschechisch; Fahrschule; Erlaubnis

VG Karlsruhe, Beschluss vom 06.02.2008 - Aktenzeichen 2 K 1190/07

DRsp Nr. 2008/4488

Europarecht; Berufsrecht Fahrlehrer; nicht gewerblicher Kraftfahrzeugsachverständiger - Fahrschulerlaubnis; Tschechien; tschechisch; Fahrschule; Erlaubnis

»Eine tschechische Fahrschulerlaubnis berechtigt nicht dazu, in der Bundesrepublik Deutschland eine Fahrschule ohne weitere Erlaubnis zu betreiben. Ob die Einholung einer Fahrschulerlaubnis oder lediglich einer Zweigstellenerlaubnis erforderlich ist, bleibt offen.«

Normenkette:

FahrlG § 10 § 14 ; EG Art. 43 Art. 48 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin ist eine juristische Person nach tschechischem Recht. Sie ist Inhaberin einer von der Stadt xxx ausgestellten "Registration zum Betreiben einer Fahrschule". Unter Hinweis auf diese "Registration" nahm die Antragstellerin im Mai 2006 den Betrieb einer Fahrschule in xxx auf. Mit Bescheid vom 27.02.2007 untersagte der Antragsgegner den Fahrschulbetrieb und ordnete die sofortige Vollziehung an. Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 08.03.2007 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27.02.2007 wiederherzustellen.

II. Der zulässige Antrag ist unbegründet.