(Evtl.) Ablauf von die Neuerteilung hindernden Fristen

Autor:

Eventuell sind vor der Stellung des Antrags auf Neuerteilung bestimmte Fristen zu beachten, die abgelaufen sein müssen.

Sperrfrist nach § 69a StGB

Im Fall der Verhängung einer Sperrfrist (§ 69a StGB) beginnt diese mit Rechtskraft der Entscheidung (§ 69a Abs. 5 Satz 2 StGB) unter Einrechnung der Maßnahmen nach § 69a Abs. 5 Satz 2 StGB. Vor Neuerteilung muss die Sperrfrist abgelaufen sein.

Der Antrag auf Neuerteilung kann schon vor Ablauf der Sperrfrist gestellt werden, jedoch nicht früher als drei Monate vor deren Ablauf.

Ein Neuerteilungsantrag ist selbstverständlich nur sinnvoll, wenn die Eignungsmängel, die zur Entziehung geführt haben, nach Ablauf der Sperrfrist mit Sicherheit behoben sind.

Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktsystem

Wenn die Fahrerlaubnis nach Erreichen von acht oder mehr Punkten entzogen worden war (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG), kann eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden (§ 4 Abs. 10 Satz 1 StVG). Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichts mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 StVG gespeichert waren (§ 4 Abs. 10 Satz 2 StVG). Die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins (§ 4 Abs. 10 Satz 3 StVG).

Fahrerlaubnis auf Probe