(Ausnahmsweise) Bestehen einer erneuten Fahrerlaubnisprüfung

Autor: Felix Koehl

Grundsätzlich bedarf es in Neuerteilungsverfahren keiner erneuten Fahrerlaubnisprüfung (§ 20 Abs. 1 Satz 2 FeV). Anderes gilt dann, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die für theoretische und praktische Prüfung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt (§ 20 Abs. 2 FeV).

Kein Ermessen, kein Beurteilungsspielraum

Der Behörde steht bei der Entscheidung darüber, ob sie eine neue Fahrerlaubnisprüfung verlangt, kein Ermessen zu. Sie hat insoweit auch keinen Beurteilungsspielraum. Ihre Bewertung unterliegt vollständig der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung (VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 13.12.2011 - 9 K 5357/10).

Maßgebliche Tatsachen

Bei der Prüfung der Frage, ob i.S.v. § 20 Abs. 2 FeV Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt, kommt nach der Änderung von § 20 Abs. 2 FeV im Jahr 2008 dem Zeitfaktor (Zeiten vorhandener oder fehlender Fahrpraxis) eine wesentliche Bedeutung zu (vgl. BayVGH, Urt. v. 19.07.2010 - 11 BV 10.712 und BVerwG, Urt. v. 27.10.2011 - 3 C 31.10 jeweils zur Vorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV sowie BVerwG, Urt. v. 27.10.2011 - 3 C 31.10, NJW 2012, 696). Feste Zeitgrenzen gibt es dabei nicht.

Zeiten ohne Fahrerlaubnis entscheidend