Antrag

Autor: Felix Koehl

Die Fahrerlaubnis wird nur auf Antrag neu erteilt (§ 20 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 FeV).

Zuständige Behörde und Form

Der Antrag auf Neuerteilung ist bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle (§ 73 FeV : Grundsätzlich kommt es auf den (Haupt-)Wohnsitz des Antragstellers an) zu stellen. Der Antrag muss schriftlich gestellt werden (§ 21 Abs. 1 Satz 1 FeV). Auf Verlangen der Fahrerlaubnisbehörde hat der Antragsteller persönlich zu erscheinen (§ 21 Abs. 1 Satz 2 FeV).

Inhalt des Antrags

Der Antrag muss Folgendes enthalten:

Daten zur Person und zum Wohnsitz

Erklärung zu anderweitiger Fahrerlaubnis

Geburtsurkunde

Lichtbild

Nachweis des Sehvermögens

Zeugnis oder Gutachten über körperliche und geistige Eignung (nur bei bestimmten Fahrerlaubnisklassen, vgl. § 21 Abs. 3 Nr. 4 FeV)

Nachweis zur Versorgung Unfallverletzter

Rechtsprechung

Weitere Beispiele aus der Rechtsprechung:

Eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B ist zu versagen, wenn der Nachweis, dass die in der Anlage 6 zur FeV zum Führen von Kraftfahrzeugen genannten Anforderungen an das Sehvermögen erfüllt sind, nicht erbracht wurde (VG Saarland, Urt. v. 01.09.2011 - 10 K 325/11).