Autor: Felix Koehl |
Die Fahrerlaubnis wird nur auf Antrag neu erteilt (§ 20 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 FeV).
Der Antrag auf Neuerteilung ist bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle (§ 73 FeV : Grundsätzlich kommt es auf den (Haupt-)Wohnsitz des Antragstellers an) zu stellen. Der Antrag muss schriftlich gestellt werden (§ 21 Abs. 1 Satz 1 FeV). Auf Verlangen der Fahrerlaubnisbehörde hat der Antragsteller persönlich zu erscheinen (§ 21 Abs. 1 Satz 2 FeV).
Der Antrag muss Folgendes enthalten:
Daten zur Person und zum Wohnsitz |
Erklärung zu anderweitiger Fahrerlaubnis |
Geburtsurkunde |
Lichtbild |
Nachweis des Sehvermögens |
Zeugnis oder Gutachten über körperliche und geistige Eignung (nur bei bestimmten Fahrerlaubnisklassen, vgl. § 21 Abs. 3 Nr. 4 FeV) |
Nachweis zur Versorgung Unfallverletzter |
Weitere Beispiele aus der Rechtsprechung:
Eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B ist zu versagen, wenn der Nachweis, dass die in der Anlage 6 zur FeV zum Führen von Kraftfahrzeugen genannten Anforderungen an das Sehvermögen erfüllt sind, nicht erbracht wurde (VG Saarland, Urt. v. 01.09.2011 - |
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