Autor: Felix Koehl |
Der Antragsteller muss seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland haben. Der Begriff des ordentlichen Wohnsitzes ergibt sich aus § 7 Abs. 1 FeV und entspricht demjenigen von Art.
Bewerber, deren persönliche Bindungen in der Bundesrepublik liegen, die sich jedoch aus beruflichen Gründen im Ausland aufhalten, haben ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Inland, wenn sie regelmäßig nach Deutschland zurückkehren (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FeV). Diese Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags lediglich zeitlich befristet im bezeichneten Ausland aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 4 FeV).
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