Ordentlicher Wohnsitz im Inland

Autor: Felix Koehl

Der Antragsteller muss seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland haben. Der Begriff des ordentlichen Wohnsitzes ergibt sich aus § 7 Abs. 1 FeV und entspricht demjenigen von Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG. Gefordert wird ein Mindestaufenthalt von 185 Tagen im Jahr. Wer im In- und Ausland einen ordentlichen Wohnsitz hat, sei es als Neben- oder Doppelwohnsitz, hält sich i.d.R. nicht nur vorübergehend im Inland auf, wobei es nicht darauf ankommt, wo der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse liegt. Es kommt nicht nur auf die Begründung des Wohnsitzes, sondern auch auf dessen Beendigung an; jedoch kann auch ein Wohnsitz angenommen werden, wenn der Zeitraum kürzer als 185 Tage war, der Fahrerlaubnisinhaber aber glaubhaft machen kann, dass er zum fraglichen Zeitpunkt mehr als 185 Tage wohnen bleiben wollte.

Bewerber, deren persönliche Bindungen in der Bundesrepublik liegen, die sich jedoch aus beruflichen Gründen im Ausland aufhalten, haben ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Inland, wenn sie regelmäßig nach Deutschland zurückkehren (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FeV). Diese Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags lediglich zeitlich befristet im bezeichneten Ausland aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 4 FeV).