Autor: Felix Koehl |
Unter Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis versteht man im allgemeinen Sprachgebrauch die erneute Erteilung einer Fahrerlaubnis an jemanden, der bereits früher im Besitz einer Fahrerlaubnis war. Das Gesetz spricht von Neuerteilung. Geregelt ist sie in § 20 FeV.
Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung (§ 20 Abs. 1 FeV), also die §§ 7 ff. FeV. § 15 FeV, also die Vorschrift über die Fahrerlaubnisprüfung, gilt grundsätzlich nicht. Allerdings ordnet die Fahrerlaubnisbehörde eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene die zum Führen eines Kraftfahrzeugs notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt (§ 20 Abs. 2 FeV).
Entziehung i.S.v. § 20 FeV meint sowohl die strafgerichtliche Entziehung (§ 69 StGB) als auch die Entziehung durch die Verwaltungsbehörde (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV; vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 22.05.2013 -
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