OLG Hamm - Beschluss vom 09.01.2001
2 Ss 1244/00
Normen:
StVG § 21, § 25 Abs. 2 a ;
Fundstellen:
NZV 2001, 224
VRS 100, 193

Fahren ohne Fahrerlaubnis; Abgrenzung bewusste Fahrlässigkeit; bedingter Vorsatz; dolus eventualis; Eventualvorsatz; Entziehung der Fahrerlaubnis

OLG Hamm, Beschluss vom 09.01.2001 - Aktenzeichen 2 Ss 1244/00

DRsp Nr. 2001/6757

Fahren ohne Fahrerlaubnis; Abgrenzung bewusste Fahrlässigkeit; bedingter Vorsatz; dolus eventualis; Eventualvorsatz; Entziehung der Fahrerlaubnis

»Zur Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit und zu den erforderlichen Feststellungen unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 25 Abs. 2 a StVG

Normenkette:

StVG § 21, § 25 Abs. 2 a ;

Gründe:

I.

Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Altena vom 22. Mai 2000 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Außerdem ist ihm seine Fahrerlaubnis entzogen und bestimmt worden, dass ihm vor Ablauf von 12 Monaten eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilt werden darf. Die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil verworfen.

Das Landgericht hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen: