VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 14.11.2001
10 S 1016/01
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 Satz 1 ; FeV § 46 Abs. 3 ; FeV § 14 Abs. 2 Nr. 2 ; FeV Anlage 4 Ziff. 9.1;
Fundstellen:
DAR 2002, 185
DÖV 2002, 306
NZV 2002, 296
VRS 102, 144
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 24.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1456/01

Fahrerlaubnis - Kraftfahreignung; Betäubungsmittel; Kokain; Einnahme; Entziehung der Fahrerlaubnis; Drogenscreening; medizinisch-psychologisches Gutachten

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.11.2001 - Aktenzeichen 10 S 1016/01

DRsp Nr. 2007/12299

Fahrerlaubnis - Kraftfahreignung; Betäubungsmittel; Kokain; Einnahme; Entziehung der Fahrerlaubnis; Drogenscreening; medizinisch-psychologisches Gutachten

»Wird einem durch Drogenkonsum (hier: Kokain) auffällig gewordenen Kraftfahrer nach Entziehung der Fahrerlaubnis diese mit der Auflage wiedererteilt, dass er an einem Drogenkontrollprogramm teilnimmt, führt ein durch Drogenscreening nachgewiesener aktueller Drogenkonsum zur (erneuten) Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, ohne dass es weiterer Aufklärungsmaßnahmen bedarf; insbesondere kommt § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV nicht zur Anwendung, da die nach dieser Bestimmung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu klärende Frage, ob der Betroffene weiterhin Drogen einnimmt, durch den aktuell nachgewiesenen Drogenkonsum bereits beantwortet ist.«

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 Satz 1 ; FeV § 46 Abs. 3 ; FeV § 14 Abs. 2 Nr. 2 ; FeV Anlage 4 Ziff. 9.1;

Gründe:

Der Antrag bleibt ohne Erfolg.