»Wird einem durch Drogenkonsum (hier: Kokain) auffällig gewordenen Kraftfahrer nach Entziehung der Fahrerlaubnis diese mit der Auflage wiedererteilt, dass er an einem Drogenkontrollprogramm teilnimmt, führt ein durch Drogenscreening nachgewiesener aktueller Drogenkonsum zur (erneuten) Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, ohne dass es weiterer Aufklärungsmaßnahmen bedarf; insbesondere kommt § 14 Abs. 2 Nr. 2FeV nicht zur Anwendung, da die nach dieser Bestimmung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu klärende Frage, ob der Betroffene weiterhin Drogen einnimmt, durch den aktuell nachgewiesenen Drogenkonsum bereits beantwortet ist.«