VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 05.12.2001
10 S 572/01
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 Satz 1 ; FeV § 11 Abs. 2 ; FeV § 11 Abs. 8 ; FeV § 46 Abs. 3 ; FeV Anlage 4 Ziff. 7.2;
Fundstellen:
DAR 2002, 183
DÖV 2002, 306
NZV 2002, 248
VRS 102, 143
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 25.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2055/00

Fahrerlaubnis - Kraftfahreignung; Entziehung der Fahrerlaubnis; Krankheit; Hirnorganisches Psychosyndrom; Nichtbeibringung eines fachärztlichen Gutachtens

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.12.2001 - Aktenzeichen 10 S 572/01

DRsp Nr. 2007/12286

Fahrerlaubnis - Kraftfahreignung; Entziehung der Fahrerlaubnis; Krankheit; Hirnorganisches Psychosyndrom; Nichtbeibringung eines fachärztlichen Gutachtens

»Wird der Fahrerlaubnisbehörde bekannt, daß ein Fahrerlaubnisinhaber unter einem hirnorganischen Psychosyndrom leidet, ist sie nach §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 2 FeV i. V. m. Ziff. 7. 2 der Anlage 4 zur FeV berechtigt, die Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens über die Art und Schwere dieser Erkrankung und ihre Folgen für die Fahreignung anzuordnen.«

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 Satz 1 ; FeV § 11 Abs. 2 ; FeV § 11 Abs. 8 ; FeV § 46 Abs. 3 ; FeV Anlage 4 Ziff. 7.2;

Gründe:

Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - dem allein geltend gemachten Zulassungsgrund - zuzulassen. Denn es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, mit dem das Verwaltungsgericht die gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gerichtete Klage abgewiesen hat, weil der Kläger ein vom Landratsamt zu Recht gefordertes nervenärztliches Gutachten nicht vorgelegt hat.