VG Karlsruhe - Beschluss vom 03.12.2021
2 K 2745/21
Normen:
VwGO § 80 Abs. 3 S. 1; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1; VwGO § 80 Abs. 6; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; StVG § 28 Abs. 3; StVG § 29 Abs. 6 S. 3 Nr. 4; StVG § 29 Abs. 7 S. 2; StVG § 29 Abs. 7 S. 3; StVG § 29 Abs. 7 S. 4 und 5; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. b; FeV § 46 Abs. 1; FeV § 47 Abs. 1; LVwVG § 2 Nr. 2;

Fahrerlaubnis; Entziehung; Wiederholte Zuwiderhandlungen; Alkoholeinfluss; Fahreignungszweifel; Medizinisch-psychologisches Gutachten; Nicht-Beibringung; Nichteignung; Aufforderung; Rechtmäßigkeit; Fahreignungsregister; Eintragung; Tilgungsfrist; Verwendbarkeit; Überliegefrist; Gespeicherte Maßnahme; unanfechtbare Entziehung; sofort vollziehbare Entziehung; Entscheidungen der Strafgerichte

VG Karlsruhe, Beschluss vom 03.12.2021 - Aktenzeichen 2 K 2745/21

DRsp Nr. 2022/197

Fahrerlaubnis; Entziehung; Wiederholte Zuwiderhandlungen; Alkoholeinfluss; Fahreignungszweifel; Medizinisch-psychologisches Gutachten; Nicht-Beibringung; Nichteignung; Aufforderung; Rechtmäßigkeit; Fahreignungsregister; Eintragung; Tilgungsfrist; Verwendbarkeit; Überliegefrist; Gespeicherte Maßnahme; unanfechtbare Entziehung; sofort vollziehbare Entziehung; Entscheidungen der Strafgerichte

1. Die Verwendbarkeit von Eintragungen im Fahreignungsregister während der Überliegefrist nach § 29 Abs. 6 Satz 3 Nr. 4 StVG setzt tatbestandlich voraus, dass eine separat geahndete Tat nachfolgend in einem späteren Verwaltungsverfahren durch die Fahrerlaubnisbehörde zur Grundlage einer weiteren - im Fahreignungsregister eingetragenen und noch nicht gelöschten - Entscheidung genommen wurde. 2. Eine solche Verwendbarkeit liegt nicht vor, sofern ein Verstoß gegen Strafvorschriften unmittelbar durch das Strafgericht geahndet wurde und dieser während seiner Tilgungsfrist in keiner weiteren Entscheidung zur Begründung herangezogen wurde. 3. Als Maßnahmen nach § 28 Abs. 3 Nr. 5, 6 oder 8 StVG, welche im Sinne des § 29 Abs. 6 Satz 3 Nr. 4 StVG noch gespeichert sind, kommen einzig Entscheidungen der Verwaltungsbehörden, nicht aber solche der Strafgerichte in Betracht.