VG Sigmaringen, vom 13.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1568/02
Fahrerlaubnis, Kraftfahreignung
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.10.2002 - Aktenzeichen 10 S 1996/02
DRsp Nr. 2007/12374
Fahrerlaubnis, Kraftfahreignung
»Eine Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1FeV kommt auch dann in Betracht, wenn ein bereits bei Erteilung der Fahrerlaubnis bestehender Eignungsmangel erst nachträglich offenbar wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die erforderliche Eignung aus Rechtsgründen auch in der Zwischenzeit nicht erworben werden konnte (ebenso OVG Hamburg, Beschluss vom 30.01.2002 - 3 Bs 4/02 -, NJW 2002, 2123 -2125 = VRS 102 (2002), 393-400).In diesem Fall muss dem Betroffenen vor Entziehung der Fahrerlaubnis auch nicht die Möglichkeit zur Vorlage eines weiteren Eignungsgutachtens gegeben werden.«