OLG Hamm - Beschluss vom 20.08.2003
1 Ss 362/03
Normen:
StGB § 69 ; StGB § 69a ;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 11.12.2002

Fahrerlaubnisentziehung, Ungeeignetheit, allgemeines Delikt

OLG Hamm, Beschluss vom 20.08.2003 - Aktenzeichen 1 Ss 362/03

DRsp Nr. 2003/13496

Fahrerlaubnisentziehung, Ungeeignetheit, allgemeines Delikt

»Der Senat hält an der auch überwiegend von den Senaten des BGH vertretenen Auffassung, dass bei schwerwiegenden Taten - wie der Durchführung von Betäubungsmittelgeschäften im größeren Umfang unter Benutzung eines Kraftfahrzeuges - die charakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen eines Kraftfahrzeuges in aller Regel verneint werden muss und nur unter ganz besonderen Umständen etwas anderes gelten kann, fest (vgl. zuletzt noch BGH, Beschluss vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03; so auch OLG Hamm, Beschluss vom 1. Juli 2003 - 4 Ss 387/03; a.A. in einem obiter dicctum BGH NStZ-RR 2003, 74; BGH NStZ-RR 2003, 122).«

Normenkette:

StGB § 69 ; StGB § 69a ;

Gründe: