OLG Hamm - Beschluss vom 23.01.2001
4 Ss OWi 1234/00
Normen:
BKatV § 2 ; StPO § 267 ; StVG § 25 ;
Fundstellen:
VRS 102, 385

Fahrverbot; Absehen vom Fahrverbot; Begründung der Entscheidung; Gründe für Absehen

OLG Hamm, Beschluss vom 23.01.2001 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 1234/00

DRsp Nr. 2001/6741

Fahrverbot; Absehen vom Fahrverbot; Begründung der Entscheidung; Gründe für Absehen

»Zur Begründung der Entscheidung, von einem Fahrverbot absehen zu wollen"

Normenkette:

BKatV § 2 ; StPO § 267 ; StVG § 25 ;

Gründe:

Durch Bußgeldbescheid des Landrats des Kreises Borken vom 31. Mai 2000 ist gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 39 km/h ein Bußgeld in Höhe von 250,- DM und mit der Bestimmung nach § 25 Abs. 2 a StVG ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats festgesetzt worden. Auf den Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Borken gegen ihn "wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 39 km/h innerhalb der geschlossenen Ortschaft - fahrlässige Ordnungswidrigkeit -" auf eine Geldbuße in Höhe von 400,- DM erkannt. Von der Verhängung eines Fahrverbots hat das Amtsgericht abgesehen. Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der verkehrsrechtlich nicht vorbelastete Betroffene am 9. April 2000 um 12.17 Uhr mit dem Krad amtliches Kennzeichen RE-T 250 in Reeken-Maria-Veen die K 12 in Fahrtrichtung Ortsmitte. Er überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 39 km/h.