Das Amtsgericht hatte den Betroffenen am 20.3.2002 wegen einer am 13.12.2000 begangenen fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 66 km/h zu einer Geldbuße von 275 EURO verurteilt. Von der Verhängung des im Bußgeldbescheid angeordneten Fahrverbots hat es abgesehen.
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt war, hatte der Senat mit Beschluss vom 7.10.2002 das Urteil des Amtsgerichts im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Mit Urteil vom 4.2.2003 verurteilte das Amtsgericht den Betroffenen zu einer Geldbuße von 250 EURO und zu einem Fahrverbot von zwei Monaten.
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