BayObLG - Beschluss vom 09.10.2003
1 ObOWi 270/03
Normen:
StVG § 25 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 2003, 113
VRS 105, 445
zfs 2004, 91

Fahrverbot und lange Verfahrensdauer

BayObLG, Beschluss vom 09.10.2003 - Aktenzeichen 1 ObOWi 270/03

DRsp Nr. 2003/13299

Fahrverbot und lange Verfahrensdauer

»Wenn die zu ahndende Tat längere Zeit (hier: ca. zwei Jahre zwei Monate) zurückliegt, der Betroffene sich zwischenzeitlich verkehrsgerecht verhalten hat und die für die lange Verfahrensdauer maßgeblichen Umstände außerhalb des Einflussbereichs des Betroffenen liegen, kann der langen Verfahrensdauer bei einem zweimonatigen Fahrverbot durch dessen angemessene Herabsetzung Rechnung getragen werden (im Anschluss an BayObLGSt 2002, 6).«_

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Das Amtsgericht hatte den Betroffenen am 20.3.2002 wegen einer am 13.12.2000 begangenen fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 66 km/h zu einer Geldbuße von 275 EURO verurteilt. Von der Verhängung des im Bußgeldbescheid angeordneten Fahrverbots hat es abgesehen.

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt war, hatte der Senat mit Beschluss vom 7.10.2002 das Urteil des Amtsgerichts im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Mit Urteil vom 4.2.2003 verurteilte das Amtsgericht den Betroffenen zu einer Geldbuße von 250 EURO und zu einem Fahrverbot von zwei Monaten.