OLG Hamm - Beschluss vom 19.08.2003
4 Ss OWi 466/03
Normen:
StVG § 24a ; StVG § 25 ; BKatV § 4 ;
Vorinstanzen:
AG Warstein, vom 11.02.2003

Fahrverbot; Verstoß gegen § 24 a StVG; Anforderungen an die Begründung

OLG Hamm, Beschluss vom 19.08.2003 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 466/03

DRsp Nr. 2003/13498

Fahrverbot; Verstoß gegen § 24 a StVG; Anforderungen an die Begründung

»Zu den Anforderungen an die Entscheidung über die Verhängung eines Fahrverbotes bei einem Verstoß gegen § 24 a StVG

Normenkette:

StVG § 24a ; StVG § 25 ; BKatV § 4 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Warstein hat den Betroffenen durch Urteil vom 11. Februar 2003 wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 24 a Abs. 1 StVG zu einer Geldbuße von 400,- EURO verurteilt. Von der Verhängung des Regelfahrverbots ist - gegen Erhöhung der Regelgeldbuße - abgesehen worden, da ein Fahrverbot für den Betroffenen eine unangemessen harte Sanktion bedeute.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, der die Generalstaatsanwaltschaft unter Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch mit ergänzendem Bemerken beigetreten.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist begründet.