I.
Das Amtsgericht Warstein hat den Betroffenen durch Urteil vom 11. Februar 2003 wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 24 a Abs. 1 StVG zu einer Geldbuße von 400,- EURO verurteilt. Von der Verhängung des Regelfahrverbots ist - gegen Erhöhung der Regelgeldbuße - abgesehen worden, da ein Fahrverbot für den Betroffenen eine unangemessen harte Sanktion bedeute.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, der die Generalstaatsanwaltschaft unter Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch mit ergänzendem Bemerken beigetreten.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist begründet.
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