Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer "fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit nach den §§ 5 III Nr. 1, 49 I Nr. 5 StVO in Verbindung mit § 24 StVG " zu einer Geldbuße von 125,-_ verurteilt und ihm für die Dauer von einem Monat untersagt, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen. Gleichzeitig hat das Amtsgericht ausgesprochen, dass das Fahrverbot erst wirksam werde, wenn der Führerschein nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Hierzu hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:
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