VGH Bayern - Urteil vom 20.03.2018
11 B 17.2236
Normen:
JGG § 10; JGG § 15; FeV § 7 Abs. 1; FeV § 7 Abs. 2; FeV § 28 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
VRS 2017, 276
Vorinstanzen:
VG München, vom 10.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 26 K 17.1126

Feststellung der Unwirksamkeit einer polnischen Fahrerlaubnis aufgrund eines Wohnsitzverstoßes; Erfüllung der Wohnsitzvoraussetzung bei Erteilung einer polnischen Fahrerlaubnis

VGH Bayern, Urteil vom 20.03.2018 - Aktenzeichen 11 B 17.2236

DRsp Nr. 2018/12983

Feststellung der Unwirksamkeit einer polnischen Fahrerlaubnis aufgrund eines Wohnsitzverstoßes; Erfüllung der Wohnsitzvoraussetzung bei Erteilung einer polnischen Fahrerlaubnis

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

JGG § 10; JGG § 15; FeV § 7 Abs. 1; FeV § 7 Abs. 2; FeV § 28 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Der im Jahr 1994 geborene Kläger, der noch nie Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis war, wendet sich gegen die Feststellung, dass seine polnische Fahrerlaubnis ihn nicht berechtige, Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

Am 16. Mai 2012 verwarnte ihn das Amtsgericht Landsberg am Lech nach § 14 Jugendgerichtsgesetz (JGG), erteilte ihm Weisungen (§ 10 JGG) und ordnete verschiedene Auflagen (§ 15 JGG) sowie ein Fahrverbot von zwei Monaten an. Dem lag zu Grunde, dass der Kläger ohne die hierfür erforderliche Fahrerlaubnis und unter Cannabiseinfluss mit einem "frisierten" Mofa gefahren und im Besitz von fünf Gramm Marihuana gewesen war.