LG Dortmund - Beschluss vom 14.08.2000
14 Qs OWi 39/00
Normen:
BRAGO § 12 Abs. 1 § 105 ; RVG § 14 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; VV-RVG Vorbemerkung 5.1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
ZfS 2000, 505

Gebührenhöhe im Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten

LG Dortmund, Beschluss vom 14.08.2000 - Aktenzeichen 14 Qs OWi 39/00

DRsp Nr. 2004/18412

Gebührenhöhe im Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten

Angesichts der Art, des Umfangs und der Bedeutung von Verkehrsordnungswidrigkeiten wie auch unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, die mit der Wahrnehmung eines solchen Mandats verbunden sind, sind die Gebühren im unteren Bereich des gesetzlichen Gebührenrahmens anzusiedeln.

Normenkette:

BRAGO § 12 Abs. 1 § 105 ; RVG § 14 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; VV-RVG Vorbemerkung 5.1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Hinweise:

Anmerkung: Madert, ZfS 2000, 505;

der Streit um die Gebührenhöhe in Bußgeldsachen wurde seit Inkrafttreten des RVG dadurch entschärft, dass sich die Verteidigergebühren nunmehr an der (zuletzt) festgesetzten Geldbuße orientieren (Vorbemerkung 5.1 Abs. 2 VV-RVG). Der Gebührenrahmen bewegt sich sowohl für die Verfahrens- wie auch für die Terminsgebühr bei Geldbußen bis zu 40 EURO zwischen 10,00 und 100,00 EURO (Nrn. 5101 f. VV-RVG); bei Bußgeldern zwischen 40 EURO und 5.000 EURO steht ein Gebührenrahmen von 20,00 EURO bis zu 250,00 EURO zur Verfügung (Nrn. 5103 f. VV-RVG); bei höheren Geldbußen reicht der Rahmen von 30,00 EURO bis 250,00 EURO (Nrn. 5105 f. VV-RVG).

Fundstellen
ZfS 2000, 505