Gelegentlicher Konsum von Cannabis

Autor: Koehl

Bei - wie etwa im Regelfall einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG - nur gelegentlicher Einnahme von Cannabis ist die Fahreignung nach dem Gesetzeswortlaut dann gegeben, wenn der Konsum und das Führen von Kraftfahrzeugen getrennt werden und - unabhängig von der Teilnahme am Straßenverkehr - zusätzlich zum Konsum von Cannabis kein Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen gemacht wird und kein Kontrollverlust oder keine Persönlichkeitsstörung vorliegt (Nr. 9/2.2 der Anlage 4 zur FeV).

Praxistipp

Konsum bedeutet in aller Regel die aktive, also willentliche Aufnahme von Cannabis. In Grenzfällen kann bei bloßem Passivrauchen eine günstige Beurteilung für den Betroffenen angezeigt sein. Eine für den Fahrerlaubnisinhaber günstigere Bewertung des Passivrauchens von Cannabis gegenüber dem aktiven Eigenkonsum im Hinblick auf die Voraussetzungen der Fahrungeeignetheit nach Nr. 9/2.2 der Anlage 4 zur FeV ist aber dann nicht gerechtfertigt, wenn sich der Betreffende vor der Autofahrt längere Zeit bewusst in einem Raum mit stark cannabishaltigem Rauch aufgehalten hat.

Gelegentlicher Cannabiskonsum