OLG Hamm - Beschluss vom 05.07.2001
2 Ss OWi 524/01
Normen:
StVO § 3 (Zeichen 274);
Fundstellen:
NZV 2001, 489
VRS 101, 226

Geltung einer Streckenvorschrift; Sichtbarkeitsgrundsatz; Straßeneinmündung; unrichtige Urteilsformel; Erhöhung der Geldbuße; Möglichkeit bewusst sein; Absehen vom Fahrverbot

OLG Hamm, Beschluss vom 05.07.2001 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 524/01

DRsp Nr. 2001/11333

Geltung einer Streckenvorschrift; Sichtbarkeitsgrundsatz; Straßeneinmündung; unrichtige Urteilsformel; Erhöhung der Geldbuße; Möglichkeit bewusst sein; Absehen vom Fahrverbot

»Zwar verlangt der für Verkehrszeichen geltende Sichtbarkeitsgrundsatz die Wiederholung aller Streckenvorschriftszeichen hinter jeder Kreuzung oder Einmündung auf der Straßenseite, für die das Gebot oder Verbot besteht; dies gilt jedoch nur für den Einbiegevorgang.«

Normenkette:

StVO § 3 (Zeichen 274);

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Schwelm hat den Betroffenen durch das angefochtene Urteil im Ergebnis wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von 600,00 DM verurteilt sowie ein Fahrverbot von einem Monat unter Beachtung der Vorschrift des § 25 Abs. 2 a StVG verhängt.

Es hat - zusammengefasst - festgestellt, der Betroffene habe seinen Pkw am 20. Oktober 1999 um 20.08 Uhr in Schwelm außerhalb geschlossener Ortschaft auf der Wittener Straße mit einer um 77 km/h erhöhten Geschwindigkeit gesteuert. Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner rechtzeitig eingelegten Rechtsbeschwerde, die er form- und fristgerecht begründet hat.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen.

II.

Das zulässige Rechtmittel hat in der Sache keinen Erfolg.