OLG Hamm - Beschluss vom 19.02.2001
2 Ss OWi 43/01
Normen:
BKatV § 2 ; StPO § 344, § 249 ; StVG § 25 ; StVO § 3 ;
Fundstellen:
NZV 2001, 438
VRS 101, 43

Geschwindigkeitsüberschreitung; Augenblicksversagen; Abgelenkt; grobe Pflichtwidrigkeit; Verfahrensrüge; ausreichende Begründung; Urkundsbeweis

OLG Hamm, Beschluss vom 19.02.2001 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 43/01

DRsp Nr. 2001/6721

Geschwindigkeitsüberschreitung; Augenblicksversagen; Abgelenkt; grobe Pflichtwidrigkeit; Verfahrensrüge; ausreichende Begründung; Urkundsbeweis

»1. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, dass eine im Urteil verwertete Urkunde nicht in der Hauptverhandlung worden ist, gehört der Vortrag, dass der Inhalt der Urkunde auch nicht anderweitig, insbesondere durch Vorhalt, in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. 2. Ist dem Betroffenen die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h "bewusst", berechtigt ihn allein eine Verbreiterung der Straße nicht zu der Annahme, dass nun die Geschwindigkeitsbeschränkung aufgehoben ist. Das gilt auch, wenn der Betroffene aufgrund eines Streites seiner Kinder, die sich im Pkw befinden, abgelenkt war.«

Normenkette:

BKatV § 2 ; StPO § 344, § 249 ; StVG § 25 ; StVO § 3 ;

Gründe:

I.