OLG Hamm - Beschluss vom 23.04.2001
2 Ss OWi 334/01
Normen:
StVO § 3 ; StPO § 267 ;
Fundstellen:
VRS 101, 58

Geschwindigkeitsüberschreitung; erforderlicher Umfang der tatrichterlichen Feststellungen; Wiedergabe der Einlassung des Betroffene; lückenhafte Beweiswürdigung

OLG Hamm, Beschluss vom 23.04.2001 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 334/01

DRsp Nr. 2001/9399

Geschwindigkeitsüberschreitung; erforderlicher Umfang der tatrichterlichen Feststellungen; Wiedergabe der Einlassung des Betroffene; lückenhafte Beweiswürdigung

»Aus der verwendeten Formulierung im tatrichterlichen Urteil, der Betroffene habe den Sachverhalt "plötzlich" eingeräumt, wird nicht ausreichend erkennbar, in welchem Umfang der Betroffene den Geschwindigkeitsverstoß eingestanden hat.«

Normenkette:

StVO § 3 ; StPO § 267 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach den §§ 41 Abs. 2, 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG zu einer Geldbuße von 700 DM verurteilt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Betroffene am 10. Mai 2000 mit seinem Pkw die BAB 2 in Fahrtrichtung Hannover bei Kilometer 445,170 mit 143 km/h befahren, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit dort auf 80 km/h beschränkt war.

Dazu hat es u.a. folgende Feststellungen getroffen: