OLG Hamm - Beschluss vom 27.08.2002
4 Ss OWi 578/02
Normen:
BKatV § 2 ; StVO § 41 § 23a ;

Geschwindigkeitsüberschreitung, Fahrverbot, Dauer des Fahrverbotes, Telefonieren mit einem Mobiltelefon während der Fahrt

OLG Hamm, Beschluss vom 27.08.2002 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 578/02

DRsp Nr. 2002/13378

Geschwindigkeitsüberschreitung, Fahrverbot, Dauer des Fahrverbotes, Telefonieren mit einem Mobiltelefon während der Fahrt

»Die Regeldauer für die erstmalige Anordnung eines Fahrverbotes kann nur überschritten werden, wenn besondere erschwerende Umstände die Grenzen des Regelfalles überschreiten. Das Telefonieren mit einem Mobiltelefon während der Fahrt rechtfertigt die Verhängung eines längeren Fahrverbots nur, wenn festgestellt ist, dass das Telefonieren die dem Betroffenen vorgeworfene erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung ausgelöst hat.«

Normenkette:

BKatV § 2 ; StVO § 41 § 23a ;

Gründe:

Das Amtsgericht Paderborn hat gegen den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 41 Abs. 2 (Zeichen 274), 49 Abs. 3 Nr. 4, 23 Abs. 1 a, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO, 19 OWiG eine Geldbuße von 120 EUR verhängt und ein Fahrverbot für die Dauer von zwei Monaten mit der Anordnung nach § 25 Abs. 2 a StVG festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde gemäß § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

Dem ist der Betroffene mit Schriftsatz vom 25. Juli 2002 entgegen getreten.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat nur insoweit Erfolg, als das verhängte Fahrverbot von zwei Monaten auf die Dauer von einem Monat zu reduzieren war.