Gegen den Betroffenen ist durch Bußgeldbescheid des Ennepe-Ruhr-Kreises vom 10. Juli 2002 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft eine Geldbuße in Höhe von 100,00 EURO sowie ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats festgesetzt worden. Nachdem der Betroffene dagegen Einspruch eingelegt hatte, hat das Amtsgericht Schwelm ihn wegen fahrlässigen Verstoßes nach §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, § 24 StVG zu einer Geldbuße in Höhe von 180,00 EURO verurteilt. Von der Verhängung eines Fahrverbotes hat es abgesehen.
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