OLG Hamm - Beschluss vom 08.07.2003
2 Ss OWi 482/03
Normen:
StVO § 3 ; StVG § 25 ; BKatV § 4 ;
Fundstellen:
VRS 105, 447
ZfS 2003, 571
Vorinstanzen:
AG Schwerte, vom 28.03.2003

Geschwindigkeitsüberschreitung, Feststellungen, Geständnis des Betroffenen, Fahrverbot, Anforderungen an Begründung der Entscheidung, von einem Fahrverbot abzusehen

OLG Hamm, Beschluss vom 08.07.2003 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 482/03

DRsp Nr. 2003/13525

Geschwindigkeitsüberschreitung, Feststellungen, Geständnis des Betroffenen, Fahrverbot, Anforderungen an Begründung der Entscheidung, von einem Fahrverbot abzusehen

»1. Zum erforderlichen Umfang der tatsächlichen Feststellungen bei der Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung, wenn der Betroffene ein Geständnis abgelegt hat. 2. Dem Tatrichter steht, wenn er von einem Regelfahrverbot absehen will, kein rechtlich ungebundenes freies Ermessen zu. Deshalb hat er eine auf Tatsachen gestützte, besonders eingehende Begründung zu geben, in der er im Einzelnen darlegt, welche besonderen Umstände in objektiver und subjektiver Hinsicht es gerechtfertigt erscheinen lassen, vom Regelfahrverbot abzusehen.«

Normenkette:

StVO § 3 ; StVG § 25 ; BKatV § 4 ;

Gründe:

Gegen den Betroffenen ist durch Bußgeldbescheid des Ennepe-Ruhr-Kreises vom 10. Juli 2002 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft eine Geldbuße in Höhe von 100,00 EURO sowie ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats festgesetzt worden. Nachdem der Betroffene dagegen Einspruch eingelegt hatte, hat das Amtsgericht Schwelm ihn wegen fahrlässigen Verstoßes nach §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, § 24 StVG zu einer Geldbuße in Höhe von 180,00 EURO verurteilt. Von der Verhängung eines Fahrverbotes hat es abgesehen.