I.
Durch das angefochtene Urteil ist gegen den Betroffenen "wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr nach §§ 41, 49 StVO i.V.m. § 24 StVG eine Geldbuße i.H.v. 200,-- DM festgesetzt" und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt worden.
Das Amtsgericht hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:
"Am 21.10.2000, einem Samstag, befuhr der Betroffene mit seinem Pkw der Marke Opel, amtl. Kennzeichen, gegen 7.43 Uhr die BAB A 42 in Höhe des Kilometers 43 in Fahrtrichtung Duisburg. Im dortigen Bereich ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit werktags von 07.00 bis 19.00 Uhr durch das Verkehrsschild Zeichen 274 auf 100 km/h begrenzt. Mittels Nachfahrens über eine Entfernung von 300 m bei einer Messzeit von 7,11 Sekunden wurde die gefahrene Geschwindigkeit des Betroffenen mit 151 km/h ermittelt. Abzüglich einer Toleranz von 8 km/h geht das Gericht von einer tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit von 143 km/h aus.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|