OLG Hamm - Beschluss vom 29.11.2001
2 Ss OWi 1029/01
Normen:
StVO § 3 ; StPO § 267 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 226
NZV 2002, 245
NZV 2002, 282
VRS 102, 218

Geschwindigkeitsüberschreitung; Messung durch Nachfahren; erforderlicher Umfang der tatsächlichen Feststellungen; standardisiertes Messverfahren; Messmethode; Toleranzabzug

OLG Hamm, Beschluss vom 29.11.2001 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 1029/01

DRsp Nr. 2002/2885

Geschwindigkeitsüberschreitung; Messung durch Nachfahren; erforderlicher Umfang der tatsächlichen Feststellungen; standardisiertes Messverfahren; Messmethode; Toleranzabzug

»Zum erforderlichen Umfang der tatsächlichen Feststellungen bei einer durch Nachfahren ermittelten Geschwindigkeitsüberschreitung, die vom Betroffenen eingeräumt wird.«

Normenkette:

StVO § 3 ; StPO § 267 ;

Gründe:

I.

Durch das angefochtene Urteil ist gegen den Betroffenen "wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr nach §§ 41, 49 StVO i.V.m. § 24 StVG eine Geldbuße i.H.v. 200,-- DM festgesetzt" und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt worden.

Das Amtsgericht hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:

"Am 21.10.2000, einem Samstag, befuhr der Betroffene mit seinem Pkw der Marke Opel, amtl. Kennzeichen, gegen 7.43 Uhr die BAB A 42 in Höhe des Kilometers 43 in Fahrtrichtung Duisburg. Im dortigen Bereich ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit werktags von 07.00 bis 19.00 Uhr durch das Verkehrsschild Zeichen 274 auf 100 km/h begrenzt. Mittels Nachfahrens über eine Entfernung von 300 m bei einer Messzeit von 7,11 Sekunden wurde die gefahrene Geschwindigkeit des Betroffenen mit 151 km/h ermittelt. Abzüglich einer Toleranz von 8 km/h geht das Gericht von einer tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit von 143 km/h aus.