OLG Hamm - Beschluss vom 18.08.2003
2 Ss OWi 390/03
Normen:
StPO § 267 ; StVO § 3 ; BKatV § 4 ;
Vorinstanzen:
AG Bochum, vom 10.03.2003

Geschwindigkeitsüberschreitung, Vorsatz, Anforderungen an die Feststellungen, Voreintragungen, Fahrverbot; Absehen. Begründungsumfang

OLG Hamm, Beschluss vom 18.08.2003 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 390/03

DRsp Nr. 2003/13500

Geschwindigkeitsüberschreitung, Vorsatz, Anforderungen an die Feststellungen, Voreintragungen, Fahrverbot; Absehen. Begründungsumfang

»Zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen, wenn dem Betroffenen eine vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt wird.«

Normenkette:

StPO § 267 ; StVO § 3 ; BKatV § 4 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Bochum hat gegen den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach den §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24, 25 StVG, 2 BKatV, Nr. 11.3 Bußgeldkatalog auf eine Geldbuße in Höhe von 60,- EURO erkannt. Desweiteren hat es gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt und angeordnet, dass dieses erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Dazu hat das Amtsgericht folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:

"Der Betroffene wurde am 11.07.1977 in Bochum geboren. Seine finanziellen Verhältnisse hat er als geregelt bezeichnet.

Als Kraftfahrzeugführer ist der Betroffene bislang einmal in Erscheinung getreten und zwar wurde ihm mit Bußgeldbescheid der Stadt Gelsenkirchen vom 02.04.2002 wegen Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 39 km/h eine Geldbuße von 75 Euro auferlegt.