BGH - Beschluß vom 11.03.2008
VI ZR 75/07
Normen:
BGB § 828 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 633
DAR 2008, 336
NJW-RR 2009, 95
NZV 2009, 77
VRS 114, 346
VersR 2008, 701
WuM 2008, 294
zfs 2008, 373
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 21.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 39/06
AG Duisburg-Ruhrort, vom 02.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 812/04

Haftung eines fahrradfahrenden Kindes bei Kollision mit geöffneten Türen eines am Fahrbahnrand stehenden Fahrzeugs

BGH, Beschluß vom 11.03.2008 - Aktenzeichen VI ZR 75/07

DRsp Nr. 2008/8706

Haftung eines fahrradfahrenden Kindes bei Kollision mit geöffneten Türen eines am Fahrbahnrand stehenden Fahrzeugs

»Fährt ein Kind mit einem Fahrrad gegen ein mit geöffneten hinteren Türen am Fahrbahnrand stehendes Fahrzeug, entfällt seine Haftung nach § 828 Abs. 2 BGB

Normenkette:

BGB § 828 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Senat hat den Parteien gemäß § 552a ZPO folgenden Hinweis gegeben:

1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Insbesondere ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts nicht erforderlich, weil die für die angefochtene Entscheidung maßgeblichen Grundsätze durch die - teilweise nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen - Urteile des erkennenden Senats zum Anwendungsbereich des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB geklärt sind.

Danach ist eine teleologische Reduktion des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB vorzunehmen, wenn sich keine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat. Hiernach hat der Senat das Haftungsprivileg verneint in Fällen, in denen Kinder der privilegierten Altersgruppe mit einem Kickbord oder Fahrrad gegen ein ordnungsgemäß geparktes Kraftfahrzeug gestoßen sind und dieses beschädigt haben (vgl. Senatsurteile BGHZ 161, 180; vom 30. November 2004 - VI ZR 365/03 - VersR 2005, 380 und vom 21. Dezember 2004 - - VersR 2005, ).