Die zulässige Berufung ist begründet.
I. Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 1.622,09 Euro (1.310,83 Euro Reparaturkosten, Nutzungsausfall in Höhe von 297,57 Euro sowie Postpauschale in Höhe von 13,69 Euro) hinsichtlich der in der Nacht vom 28. zum 29. Dezember 2001 an seinem Fahrzeug (BMW 3161, amtlichen Kennzeichen ...) durch ein umgefallenes Verkehrsschild erlittenen Beschädigungen gemäß § 823 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zu. Die Voraussetzungen gemäß § 823. Abs. 1 BGB liegen vor.
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