LG Berlin - Urteil vom 23.10.2003
57 S 4/03
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 169
NZV 2004, 524
Vorinstanzen:
AG Lichtenberg / Schöneberg - Urteil - 2 C 207/02 - 12.09.2002,

Haftungsverteilung bei Beschädigung eines stehenden Fahrzeugs durch ein umgefallenes Verkehrsschild

LG Berlin, Urteil vom 23.10.2003 - Aktenzeichen 57 S 4/03

DRsp Nr. 2008/13640

Haftungsverteilung bei Beschädigung eines stehenden Fahrzeugs durch ein umgefallenes Verkehrsschild

Fällt ein Verkehrsschild um und beschädigt es ein stehendes Fahrzeug, so spricht ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Verkehrsschild windbedingt umgefallen ist, so dass dem Träger der Straßenbaulast die alleinige Haftung trifft.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet.

I. Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 1.622,09 Euro (1.310,83 Euro Reparaturkosten, Nutzungsausfall in Höhe von 297,57 Euro sowie Postpauschale in Höhe von 13,69 Euro) hinsichtlich der in der Nacht vom 28. zum 29. Dezember 2001 an seinem Fahrzeug (BMW 3161, amtlichen Kennzeichen ...) durch ein umgefallenes Verkehrsschild erlittenen Beschädigungen gemäß § 823 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zu. Die Voraussetzungen gemäß § 823. Abs. 1 BGB liegen vor.