LG Dortmund vom 10.04.2003
15 S 277/02
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 5 Abs. 4 S. 1 § 7 Abs. 5 § 41 Abs. 3 Nr. 6 Zeichen 298 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2003, 1260

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall nach Teilung der Fahrbahn

LG Dortmund, vom 10.04.2003 - Aktenzeichen 15 S 277/02

DRsp Nr. 2008/13655

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall nach Teilung der Fahrbahn

Teilt sich nach einer schraffierten Sperrfläche (§ 41 Abs. 3 Nr. 6 Zeichen 298 StVO) die Fahrbahn in einen linken und einen rechten Fahrstreifen und wechselt der Fahrer eines vorausfahrenden PKW auf den linken neuen Fahrstreifen, um an einem auf der rechten Fahrspur fahrenden Fahrzeug vorbei zu fahren, so handelt es sich nicht um einen Überholvorgang, so dass ihn keine zweite Rückschaupflicht trifft. Kommt es zu einer Kollision mit einem Fahrzeug, das dahinter unter Missachtung der Sperrfläche sofort auf den linken Fahrstreifen auffahren will, so trägt dieses die volle Haftung.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 5 Abs. 4 S. 1 § 7 Abs. 5 § 41 Abs. 3 Nr. 6 Zeichen 298 ;
Fundstellen
NJW-RR 2003, 1260